Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der KBE Elektrotechnik GmbH, Berlin, (nachfolgend „Wir“, „uns“ oder „Verkäufer“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (nachfolgend „AGB“) genannt. Die AGB sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend „Käufer“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Käufer, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Sie gelten mit Annahme des Angebotes durch den Käufer, spätestens jedoch mit Entgegennahme der Ware oder Leistung als angenommen.
Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen des Käufers oder sonstiger Dritter finden keine Anwendung, es sei denn der Verkäufer hätte sie ausdrücklich schriftlich anerkannt. Der Verzicht auf die Schriftform bedarf ebenfalls der Schriftform. Die Bezugnahme auf ein Schreiben des Käufers, das Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines sonstigen Dritten enthält oder auf solche verweist, stellt keine derartige schriftliche Zustimmung dar.
Kommt der Käufer mit der Abnahme des Liefergegenstands in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, ist der Verkäufer berechtigt, die Ware auf Kosten des Käufers zu lagern oder lagern zu lassen und sonstige Mehraufwendungen geltend zu machen. Bei Lagerung durch den Verkäufer betragen die Lagerkosten incl. notwendiger Transportkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche, maximal jedoch insgesamt 2,5 %. Die Geltendmachung und der Nachweis höherer oder geringerer Lagerkosten sowie die Geltendmachung weiterer Schäden bleiben vorbehalten. Die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche wegen Lagerkosten anzurechnen.
Die gesetzlichen Ansprüche des Verkäufers (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt. Insbesondere hat der Verkäufer die Rechte des § 373 Abs.2 HGB (Befugnis, nach vorheriger Androhung die Ware öffentlich versteigern zu lassen, bzw. wenn die Ware einen Börsen- oder Marktpreis hat, nach vorheriger Androhung den Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preis zu bewirken).
Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer-, und Wasserschäden oder sonstige vergleichbare Risiken versichert.
Ist die gelieferte Ware mangelhaft (§ 437 BGB) und hat der Käufer bei Vertragsschluss den Mangel nicht gekannt oder grob fahrlässig nicht gekannt (§ 442 BGB) und gilt die Ware nicht infolge der Nichtbeachtung der gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB), vgl. § 6.3, als genehmigt, ist der Verkäufer zunächst berechtigt, nach eigener Wahl und eigenem Ermessen entweder den Mangel zu beseitigen, oder dem Käufer mangelfreie Ware zu liefern (Nacherfüllung). Der Verkäufer darf die Nacherfüllung verweigern, sofern sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Das Recht des Verkäufers, die Leistung zu verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Käufers steht, bleibt unberührt. Der Verkäufer trägt im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungsverpflichtung alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Der Verkäufer ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den vereinbarten Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzuhalten. Im Fall der Ersatzlieferung hat der Käufer die mangelhafte Ware auf Verlangen an den Verkäufer zurückzugeben. Der Käufer hat dem Verkäufer die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben.
Ansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB).
Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware und zwar unabhängig davon, auf welcher Rechtsgrundlage die Ansprüche beruhen.
Die vorstehende Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfristen gilt nicht:
(a) in dem Fall, dass der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat,
(b) für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, sowie Ansprüchen wegen schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (wie in § 10.1 definiert),
(c) für Ansprüche wegen Mängeln bei einem Bauwerk oder Mängeln von Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden sind und die Mangelhaftigkeit des Bauwerks verursacht haben oder einem Werk, dessen Erfolg in Planungs- oder Überwachungsleistungen für ein Bauwerk besteht,
(d) für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie,
(e) für Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
(f) für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz,
(g) für Regressansprüche aufgrund der Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs (§§ 445a, 445b BGB), sowie
(h) für Ansprüche wegen Mängeln, die in einem dinglichen Recht eines Dritten, aufgrund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist, bestehen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten sollten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
Stand: April 2024