KUPFERKURS 
15. März 2024
: obere CUN 
843,27
 EUR/100kg
KBE Elektrotechnik GmbH | Symeonstraße 8, 12279 Berlin | GERMANY
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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

  1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend „Käufer“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Käufer, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Sie gelten mit Annahme des Angebotes durch den Käufer, spätestens jedoch mit Entgegennahme der Ware oder Leistung als angenommen.

  2. Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen des Käufers oder sonstiger Dritter finden nur dann Anwendung, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Der Verzicht auf die Schriftform bedarf ebenfalls der Schriftform. Die Bezugnahme auf ein Schreiben des Käufers, das Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines sonstigen Dritten enthält oder auf solche verweist, stellt keine derartige schriftliche Zustimmung dar.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Sämtliche Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Ein rechtsverbindlicher Vertrag kommt erst durch die schriftliche Bestätigung des Verkäufers zustande.

  2. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden zur betroffenen Vertragsvereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer.

§ 3 Preise

  1. Die in der schriftlichen Auftragsbestätigung des Verkäufers ausgewiesenen Preise sowie die Kosten für Verpackung, Fracht und andere Nebenkosten gelten als vereinbart, soweit die Bestellung des Käufers hierzu keine Regelung getroffen hat oder diese von der Bestellung des Käufers nur unwesentlich abweichen und der Käufer der Auftragsbestätigung nicht binnen 3 Werktagen widerspricht oder – schon vor Ablauf der Widerspruchsfrist – der Käufer die Leistung des Verkäufers annimmt ohne schriftlich oder in Textform einen Vorbehalt zu erklären. Bei wesentlichen Abweichungen des Preises oder der Kosten gelten die Preise und Kosten gemäß Auftragsbestätigung als vereinbart, wenn der Käufer die Leistung des Verkäufers ohne schriftlich oder in Textform zu erklärenden Vorbehalt annimmt und der Verkäufer in der Auftragsbestätigung auf diese Folge ausdrücklich hingewiesen hat.
  2. Sofern keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden, werden die Metallwerte auf der Basis der unbekannten Notierung der NE-Metallverarbeiter vom Vortag des Auftragseingangs- bzw. vom Vortag nach geklärtem Auftragseingang berechnet, zuzüglich Bezugskosten. Bei Kupfer erfolgt die Abrechnung zur oberen CUN-Notierung zuzüglich Bezugskosten.
  3. Die berechneten Preise und Kosten werden mit der gesetzlichen Umsatzsteuer beaufschlagt.

§ 4 Lieferung

  1. Die vom Verkäufer genannten Termine und Fristen sind nur verbindlich, soweit sie von ihm ausdrücklich als verbindlich bestätigt worden sind. Der bestätigte Liefertermin ist ein „Ab-Werk-Termin“.

  2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten trotz Abschluss geeigneter Deckungsgeschäfte, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten – hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

  3. Dauert die Behinderung länger als drei Monate an, ist der Käufer nach angemessener Fristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Soweit darüber hinaus im Falle des Verschuldens des Verkäufers Schadensersatzansprüche bestehen gilt § 10.

  4. Der Verkäufer ist zu Teilleistungen und Teillieferungen jederzeit berechtigt.

  5. Werden Transportgebinde oder Metallgestelle vom Verkäufer gestellt, so bleiben sie auch nach Lieferung Eigentum des Verkäufers und sind spätestens zwei Monate nach Lieferdatum an den Verkäufer zurückzugeben. Nach Ablauf von zwei Monaten ab Lieferung ist der Verkäufer berechtigt, die Transportgebinde und Metallgestelle zu den auf den Auftragsbestätigungen angegebenen Verrechnungspreisen zu berechnen, mindestens aber zu den vollen Wiederbeschaffungskosten. Gleiches gilt, wenn die Transportgebinde und Metallgestelle beim Käufer beschädigt werden.

  6. Branchenübliche, zumutbare Mehr- oder Minderlieferungen bis maximal plus/minus 10 % der Bestellmenge sind zulässig.

§ 5 Gefahrübergang

  1. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen, z.B. den Versand, übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem der Verkäufer versandbereit ist und er dies dem Käufer angezeigt hat.

  2. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Käufer. Bei Lagerung durch den Verkäufer betragen die Lagerkosten mindestens 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

  3. Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Transport-, Feuer-, und Wasserschäden oder sonstige vergleichbare Risiken versichert.

§ 6 Gewährleistung

  1. Als Beschaffenheit der Ware gilt nur die in den Produktbeschreibungen, Spezifikationen und Kennzeichnungen des Verkäufers beschriebene Beschaffenheit, soweit nichts anderes vereinbart ist.

  2. Der Verkäufer leistet für Mängel der Ware nach seiner Wahl Gewähr durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Branchenübliche und zumutbare Abweichungen im Sinne von § 4 Abs. 6 können nicht beanstandet werden.

  3. Den Käufer trifft uneingeschränkt die Obliegenheit zur unverzüglichen Untersuchung der gelieferten Ware und unverzüglichen Rüge etwaiger Mängel gemäß § 377 HGB mit der dort geregelten Rechtsfolge dass bei Nichtbeachtung dieser Obliegenheiten die gelieferte Ware als genehmigt gilt.

  4. Äußerlich erkennbare Schäden an der gelieferten Ware hat der Käufer zudem gegenüber dem Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person anzuzeigen und auf deren schriftliche Dokumentation hinzuwirken. Die Rügeobliegenheit gegenüber dem Verkäufer gemäß vorstehendem § 6 Abs. 3 bleibt unberührt.

  5. Den Käufer trifft die Beweislast für das Vorliegen von Gewährleistungsansprüchen, insbesondere für das Vorliegen eines Mangels bei Gefahrübergang und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

  6. Erweist sich eine Mängelrüge als begründet, leistet der Verkäufer innerhalb einer angemessenen Frist Ersatz, wobei die Ersatzlieferung berechnet und die mangelhafte Ware nach Rücklieferung gutgeschrieben wird. Bestehen zwischen Verkäufer und Käufer keine regelmäßigen Geschäftsbeziehungen, aufgrund derer Kontokorrentverrechnungen oder ähnliche Verrechnungen vorgenommen werden, wird der gutgeschriebene Betrag nach Prüfung der rückgelieferten Ware in angemessener Frist erstattet. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Transportkosten sind ausgeschlossen, soweit sich die Aufwendungen erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung auf Anforderung des Käufers an einen anderen Ort gebracht worden ist.

  7. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Käufer Minderung oder Rücktritt vom Vertrag verlangen. Den Rücktritt kann der Käufer jedoch nur unter der Voraussetzung erklären, dass eine erbrachte Teilleistung für den Käufer ohne Interesse ist, bzw. der die Gewährleistung auslösende Mangel erheblich ist. Für eventuelle Schadensersatzansprüche gilt § 10 dieser AGB.

  8. Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware und zwar unabhängig davon, auf welcher Rechtsgrundlage die Ansprüche beruhen. Dies gilt nicht, soweit die Ansprüche auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen oder Schäden betreffend Leben, Körper oder Gesundheit betreffen.

  9. Soweit nach den vorstehenden Bestimmungen die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

  10. Die Haftung des Verkäufers nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

§ 7 Zahlungsbedingungen

  1. Rechnungsbeträge sind - unabhängig vom Eingang der Ware und dem Recht der Mängelrüge - innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Zahlungseingang beim Verkäufer. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Der Käufer gerät mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung 30 Tage nach Rechnungsdatum in Verzug, frühestens aber 14 Tage nach Zugang der Rechnung beim Käufer. Einer Mahnung bedarf es nicht.

  2. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Anspruchs auf Schadensersatz bleibt dem Verkäufer vorbehalten.

  3. Der Verkäufer ist berechtigt, nach Eintritt von Zahlungsverzug sämtliche noch offene Forderungen gegen den Käufer fällig zu stellen und geschuldete Lieferungen nur noch gegen Vorkasse oder gleichwertige Sicherheit auszuführen. Entsprechendes gilt im Falle einer Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Käufers, die nach Vertragsabschluss eintritt oder die dem Verkäufer nach Vertragsabschluss bekannt wird und die die Erfüllung der dem Verkäufer gegenüber bestehenden Zahlungspflichten gefährdet.

  4. Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und zwar erfüllungshalber angenommen. Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers.

  5. Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder vom Verkäufer unbestritten sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Der Käufer ist jedoch nicht berechtigt, Boni in Form von Guthaben, die ihm aufgrund bestimmter Vertragsbeziehungen zum Verkäufer freiwillig gutgeschrieben werden, eigenmächtig zu verrechnen. Die Verrechnung von Boni nimmt ausschließlich der Verkäufer vor. Die eigenmächtige Verrechnung von Boni durch den Kunden stellt eine Vertragsverletzung dar, die Zinsansprüche des Verkäufers begründen, ohne dass es hierfür einer gesonderten Mahnung bedarf.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Der Verkäufer liefert nur auf der Basis des nachstehend näher geschilderten Eigentumsvorbehaltes. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen sowie Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, auch wenn sich der Verkäufer nicht ausdrücklich hierauf beruft.

  2. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der von ihm gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Kaufvertrag vor. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

  3. Der Verkäufer ist zudem berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten und die gelieferte Ware zurückzunehmen, wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält, er insbesondere mit seiner vertraglich vereinbarten Leistung in Verzug gerät. In der Pfändung oder Rücknahme der gelieferten Ware durch den Verkäufer liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn dies der Verkäufer schriftlich oder ausdrücklich erklärt.

  4. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind nicht zulässig. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer den Verkäufer sowie den Dritten unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die gelieferte Ware durch einen Dritten gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den dem Verkäufer entstandenen Ausfall.

  5. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der gelieferten Ware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der gelieferten Ware tritt der Käufer schon jetzt an den Verkäufer in Höhe des mit dem Verkäufer vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Verkäufer wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Der Käufer ist jedoch verpflichtet, den Verkäufer über den Verkauf der abgetretenen Forderungen unverzüglich schriftlich zu informieren.

  6. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware durch den Verkäufer erfolgt stets namens und im Auftrag für den Käufer. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Verkäufers an der gelieferten Ware und an der umgebildeten Sache fort. Sofern die gelieferte Ware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der gelieferten Ware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer den Verkäufer anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Verkäufer verwahrt. Zur Sicherung von Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen an den Verkäufer ab, die ihm durch die Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; der Verkäufer nimmt diese Abtretung bereits jetzt an.

§ 9 Rücksendungen

Hat der Verkäufer den Transport durchzuführen, erfolgen Rücksendungen – auch Spulen und Metallgestelle – nur durch die vom Verkäufer beauftragte Spedition. Abweichungen sind nur nach vorheriger telefonischer oder schriftlicher Vereinbarung möglich.

§ 10 Haftung

  1. Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 10 eingeschränkt.

  2. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentliche Pflichten sind dabei solche, deren Einhaltung die Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Käufer deshalb vertrauen darf.

  3. Soweit der Verkäufer nach § 10 Abs. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die ihm hätten bekannt sein müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind nicht ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise nicht zu erwarten sind.

  4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für Sach- und Personenschäden auf den jeweils nach dem Produkthaftungsgesetz vorgesehenen Betrag begrenzt, auch wenn es sich um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt.

  5. Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

  6. Die Haftungsbeschränkungen dieses § 10 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl, Vertragssprache

  1. Erfüllungsort für die gegenseitigen Rechte und Pflichten ist der Sitz des Verkäufers.

  2. Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus den Geschäftsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer ist nach Wahl des Verkäufers der Ort der vertragsschließenden selbständigen Niederlassung des Verkäufers oder der Sitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist aber berechtigt, den Käufer auch in seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.

  3. Für die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer gilt ausschließlich das formelle und materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

  4. Allein verbindliche Vertragssprache ist deutsch. Soweit ein Vertrag in mehreren Sprachen übersetzt sein sollte, entscheidet bei Auslegungszweifeln stets die deutsche Version.

§ 12 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten sollten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.