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15. März 2024
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KBE Elektrotechnik GmbH | Symeonstraße 8, 12279 Berlin | GERMANY
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Allgemeine Einkaufsbedingungen

§ 1 Geltungsumfang, Allgemeine Bestimmungen

  1. Sämtliche Bestellungen von KBE erfolgen ausschließlich gemäß dieser Einkaufsbedingungen, soweit nicht im Einzelnen ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Inhaltlich abweichende Verkaufsbedingungen des Lieferers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn KBE diesen im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht. Änderungen, Ergänzungen und sonstige Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
  2. Der Lieferer hat Waren oder Dienstleistungen in voller Übereinstimmung mit den vereinbarten Spezifikationen, Zeichnungen, Beschreibungen und sonstigen Unterlagen zu liefern bzw. zu erbringen.
  3. Der Lieferer hat seine Leistungen unter Anwendung eines Qualitätsmanagementsystems, das mindestens den Anforderungen von ISO EN 9001 entspricht, zu erbringen.
  4. Weitergehende Verpflichtungen aus einer gegebenenfalls bestehenden Qualitätssicherungsvereinbarung bleiben unberührt.

§ 2 Bestellungen

  1. Bestellungen sind erst rechtsgültig, wenn sie schriftlich oder in Textform erteilt wurden. Mündlich erteilte Bestellungen und Abänderungen sind nur wirksam, wenn KBE sie schriftlich oder in Textform bestätigt hat.
  2. Der Lieferer verpflichtet sich, Bestellungen von KBE unverzüglich nach Erhalt schriftlich zu bestätigen.
  3. Muss der Lieferer auf Grund seiner Sachkenntnis erkennen, dass eine Bestellung von KBE unvollständig ist oder dass sich mit den bestellten Produkten der von KBE verfolgte Zweck nicht erreichen lässt, hat er KBE hierüber umgehend zu informieren.
  4. An Bestellungen hält sich KBE – soweit nichts anderes angegeben - 10 Werktage gebunden.

§ 3 Beistellungen

  1. Für den Fall, dass KBE dem Lieferer für die Herstellung der von ihm zu liefernden Produkte Materialien, wie z.B. Metallvorräte, oder andere Gegenstände beistellt, gilt folgendes:
  2. Die für die Fertigung beim Lieferer von KBE kostenfrei beigestellten Materialien und Vorrichtungen bleiben im Eigentum von KBE. Der Lieferer hat sie unverzüglich auf Menge, Identität sowie optisch erkennbare Mängel zu untersuchen. Differenzen sind KBE innerhalb von drei Werktagen anzuzeigen.
  3. Der Lieferer ist verpflichtet, beigestelltes Material sorgfältig zu behandeln und ordnungsgemäß zu lagern.
  4. Die Verarbeitung der von KBE beigestellten Materialien erfolgt in jedem Fall für KBE, so dass allein KBE, und nicht der Lieferer, als Hersteller im Sinne des § 950 BGB anzusehen ist.
  5. Soweit der Wert des von KBE beigestellten Materials den Wert der Verarbeitung und ggf. der übrigen Bestandteile der neu hergestellten Sachen erreicht oder übersteigt, werden die neu hergestellten Sachen Eigentum von KBE, andernfalls entsteht Miteigentum von KBE und dem Lieferer im Verhältnis des Wertes des beigestellten Materials zum Wert der Verarbeitung und der übrigen Bestandteile.
  6. Die Verpflichtung des Lieferers, KBE das uneingeschränkte und lastenfreie Eigentum an den Liefergegenständen zu verschaffen, bleibt hiervon unberührt.
  7. Über ihm beigestellte Materialien und Gegenstände hat der Lieferer Umarbeitungskonten zu führen. Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lieferers wird dieser auf Verlangen jederzeit Auskunft über die Identität sämtlicher übrigen Besteller mit zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung positiven Umarbeitungskonten wie auch über die Höhe der entsprechenden Salden geben.
  8. Bereits jetzt widerruft KBE hiermit die Einwilligung in die Weiterverarbeitung beigestellter Materialien auf den Zeitpunkt, dass der Schuldner einen Eigeninsolvenzantrag stellt oder – falls dies früher sein sollte - ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wird.
  9. KBE kann anstatt des Anspruchs auf Aussonderung und Herausgabe des KBE zustehenden Bruchteils an beigestellten Materialien des Lieferers geltend zu machen, auch durch entsprechende schriftliche Erklärung, mit diesem Anspruch ganz oder teilweise gegenüber Ansprüchen des Lieferers die Aufrechnung erklären. Der Herausgabeanspruch wird zu diesem Zeitpunkt in Höhe der erklärten Aufrechnung nach Maßgabe des § 45 InsO in einen Zahlungsanspruch umgerechnet.

§ 4 Lieferung, Lieferfristen

  1. Sämtliche vereinbarten oder - falls eine ausdrückliche Vereinbarung nicht erfolgt ist - in der Bestellung genannten Liefertermine sind verbindlich.
  2. Der Lieferer hat KBE alle Lieferverzögerungen unverzüglich mitzuteilen, sobald diese erkennbar werden.
  3. Soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart ist, erfolgen sämtliche Lieferungen durch den Lieferer DDP an die in der Bestellung angegebene Lieferadresse (INCOTERMS 2010).
  4. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein für KBE beizufügen.

§ 5 Ursprungsnachweis

  1. Der Lieferer verpflichtet sich, vor der Lieferung von Produkten eine rechtsverbindliche Lieferantenerklärung gemäß der jeweils gültigen EU-Verordnung abzugeben und KBE jede Änderung des Ursprungs der gelieferten Produkte unverzüglich mitzuteilen. Der Lieferer haftet für sämtliche Nachteile, die durch eine nicht ordnungsgemäße oder verspätete Abgabe der Lieferantenerklärung entstehen.

§ 6 Zahlungen, Zahlungsbedingungen

  1. Soweit nicht anders vereinbart gelten folgende Zahlungsbedingungen: 10 Tage mit 4% Skonto, 30 Tage mit 2% Skonto im Übrigen 45 Tage netto jeweils ab Eingang der erfüllungstauglichen Lieferung bei KBE und Zugang der Rechnung. Die Zahlungen erfolgen mit Zahlungsmitteln nach Wahl von KBE.
  2. Nur die tatsächliche Menge der von KBE abgenommenen Lieferung ist zu vergüten. Dabei ist das an der vereinbarten Empfangsstelle festgestellte und auf den Wiegescheinen einer geeichten Waage ausgewiesene Gewicht maßgeblich.
  3. Unbeschadet der Regelungen in Artikel XII ist KBE im Falle einer fehlerhaften Lieferung berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
  4. Der Lieferer ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von KBE, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen KBE an Dritte abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Wird der Lieferer seinerseits unter verlängertem Eigentumsvorbehalt beliefert, gilt die Zustimmung im Sinne des vorstehenden Satzes zu einer Abtretung an solche Vorlieferanten als erteilt. Tritt der Lieferer seine Forderungen gegen KBE entgegen der vorstehenden Bestimmung ohne KBEs vorherige schriftliche Zustimmung an einen Dritten ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. KBE kann jedoch nach eigener Wahl mit befreiender Wirkung an den Lieferer oder den Dritten leisten.

§ 7 Geheimhaltung

  1. Zeichnungen, Entwürfe, Muster, Herstellervorschriften und Werkzeuge sowie alle sonstigen Informationen, die nicht öffentlich zugänglich sind, die dem Lieferer zur Angebotsabgabe, zur Durchführung eines Auftrages oder sonst für die Zusammenarbeit überlassen werden, bleiben das Eigentum von KBE und dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.
  2. Der Lieferer darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung von KBE weder in irgendeiner Weise damit werben, den Umstand veröffentlichen oder anderen Personen, als den Beratern des Lieferers im erforderlichen Umfang, offen legen, dass oder zu welchen Bedingungen oder Preisen er KBE beliefert, noch die Marken oder Unternehmenskennzeichen von KBE in Pressemitteilungen, Werbe- oder Promotionsmaterial verwenden.
  3. Produkte, die der Lieferer nach Plänen, Zeichnungen oder sonstigen Vorgaben von KBE und unter Nutzung von nicht öffentlich zugänglichem Know-how, das KBE zu diesem Zweck bereitgestellt hat, herstellt, darf der Lieferer weder Dritten anbieten, für Dritte produzieren noch Dritten Muster solcher Produkte zur Verfügung stellen.

§ 8 Soziale Verantwortung, Umweltverantwortung, REACH

  1. Der Lieferer ist verpflichtet, sämtliche geltenden gesetzlichen Regelungen und Verordnungen einzuhalten.
  2. Der Lieferer soll nach Möglichkeit ein Umweltmanagementsystem gemäß ISO 14001 einführen und fortentwickeln.
  3. Der Lieferer stellt insbesondere sicher, dass er alle Stoffe in den Produkten, die er an KBE liefert und die gemäß REACH-Verordnung zu registrieren sind, selbst oder durch seinen Vorlieferanten vorregistriert und rechtzeitig für den Verwendungszweck registriert.
  4. Der Lieferer gewährleistet, dass bei der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen für KBE weder er noch einer seiner Vorlieferanten missbräuchliche Beschäftigungsverhältnisse eingehen oder sich an korrupten Geschäftspraktiken beteiligen.
  5. Der Lieferer ist verpflichtet die einschlägigen Anti-Terrorismusregularien der EU, UNO oder Deutschlands einzuhalten und alle Transaktionen, die KBE betreffen, hinsichtlich dieser Vorschriften kontrolliert zu haben.
  6. Auf Anforderung von KBE hat der Lieferer die Einhaltung mit den vorstehenden Bestimmungen schriftlich zu bestätigen.

§ 9 Änderungen von Spezifikationen und Prozessen

  1. Der Lieferer hat KBE alle etwaig beabsichtigten technischen Änderung an Produkten, die der Lieferer auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung oder sonstigen Dauerlieferverpflichtung an KBE zu liefern übernommen hat, möglichst frühzeitig, spätestens jedoch 3 Monate vor Einführung der Änderung, schriftlich mitzuteilen.
  2. Die Lieferung technisch geänderter Produkte bedarf in jedem Fall der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von KBE.
  3. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für wesentliche Änderungen des Herstellungsprozesses beim Lieferer.

§ 10 Lieferverzug

  1. Bei Nichteinhaltung der gemäß Artikel IV geltenden Liefertermine ist der Lieferer KBE nach Maßgabe der §§ 280 Abs.2, 286, 288 BGB zum Ersatz sämtlicher Verzugsschäden verpflichtet, es sei denn, er hat die Verzögerung nachweislich nicht zu vertreten. Eine Mahnung durch KBE ist nicht erforderlich. Der Lieferer haftet im Verzugsfall wegen der Leistung auch für Zufall, es sei denn, er kann nachweisen, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre.
  2. Nach fruchtloser Nachfristsetzung oder bei Wegfall des Interesses ist KBE außerdem berechtigt, von der betroffenen Bestellung zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Mögliche Ansprüche von KBE auf Ersatz des Verzögerungsschadens bleiben hiervon unberührt.
  3. Ist die Lieferung ein Fixgeschäft, so erlischt der Erfüllungsanspruch von KBE nicht, wenn KBE diesen innerhalb einer Frist von 15 Werktagen nach Ablauf des Liefertermins geltend macht.
  4. Bei wiederholtem Lieferverzug ist KBE nach vorheriger schriftlicher Abmahnung berechtigt, von den zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllten Bestellungen insgesamt mit sofortiger Wirkung zurückzutreten.

§ 11 Rügeobliegenheit, Mängelanzeige

  1. Mängel der Lieferung wird KBE, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden, dem Lieferer unverzüglich anzeigen.
  2. Die Wareneingangskontrolle bei KBE beschränkt sich auf die Überprüfung von Identität und Menge sowie eine Sichtprüfung der Transportverpackungen auf äußerlich erkennbare Beschädigungen. Die Identitätsprüfung darf anhand der Lieferscheine erfolgen. Bei der Wareneingangskontrolle nicht feststellbare Mängel werden regelmäßig erst im Zuge der Weiterverarbeitung festgestellt. Der Lieferer verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

§ 12 Mängelhaftung

  1. Der Lieferer gewährleistet, dass die Vertragsgegenstände mängelfrei sind und den vereinbarten Spezifikationen sowie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Sowohl die Zustimmung von KBE zu vom Lieferer angegebenen Spezifikationen, oder vorgelegten Zeichnungen, Berechnungen oder anderen Unterlagen, als auch Stellungnahmen oder Empfehlungen von KBE lassen die alleinige Verantwortung des Lieferers für die Mangelfreiheit der gelieferten Produkte unberührt.
  2. Bei Lieferung fehlerhafter Ware ist KBE berechtigt, unverzügliche Nacherfüllung nach eigenem Ermessen entweder durch Nachlieferung oder Nachbesserung zu verlangen.
  3. Entstehen infolge der mangelhaften Lieferung bei KBE erhöhte Kosten zur Einhaltung eigener Liefertermine (z.B. Sortierkosten, Sondertransporte, etc.), sind diese vom Lieferer zu ersetzen.
  4. Leistet der Lieferer auf entsprechendes Verlangen von KBE binnen einer von KBE bestimmten angemessenen Frist keine Nacherfüllung, darf KBE von der Bestellung zurücktreten und die mangelhaften Produkte auf Gefahr und Kosten des Lieferers zurückschicken oder den Kaufpreis mindern. Daneben steht KBE das Recht auf Schadensersatz zu. Die Fristsetzung zur Nacherfüllung ist entbehrlich, wenn die Nacherfüllung tatsächlich oder wirtschaftlich unmöglich ist oder der Lieferer sie ernsthaft und endgültig verweigert. Eine Nachbesserung gilt mit dem zweiten erfolglosen Nachbesserungsversuch als fehlgeschlagen, soweit sich aus der Art des Defekts oder anderen Umständen nicht etwas anderes ergibt.
  5. In dringenden Fällen, soweit durchführbar nach vorheriger Information des Lieferers, darf KBE zur Einhaltung der eigenen Lieferverpflichtungen im erforderlichen Umfang eine mögliche Nachbesserung selbst oder durch Dritte vornehmen lassen oder eine mangelfreie Ersatzlieferung von Dritten beschaffen. Die hierfür erforderlichen angemessenen und nachgewiesenen Kosten trägt der Lieferer.
  6. Wird ein Fehler trotz Beachtung der Regelungen in Artikel XI dieser Einkaufsbedingungen erst nach Weiterverarbeitung der Vertragsgegenstände entdeckt, ist der Lieferer verpflichtet, alle mit dem Austausch oder der Nachbesserung der fehlerhaften Produkte verbundenen Aufwendungen, insbesondere Prüf-, Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, und zwar unabhängig davon, ob sie bei ihm, bei KBE oder bei Dritten angefallen sind. Hierzu gehören auch die Kosten eines erforderlichen Austauschs bzw. der Reparatur von Produkten, in die KBE fehlerhafte Vertragsgegenstände eingefügt hat.
  7. Wird aufgrund eines Serienfehlers der Austausch einer gesamten Serie von Produkten, in die die vom Lieferer gelieferten Produkte eingefügt wurden, erforderlich, etwa weil eine Fehleranalyse im Einzelfall unwirtschaftlich, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, ersetzt der Lieferer die vorstehend genannten Kosten auch im Hinblick auf den Teil der betroffenen Serie, der technisch keinen Mangel aufweist.
  8. Soweit die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben verjähren die Ansprüche aus Mängelhaftung mit Ablauf von 24 Monaten ab Lieferung an KBE. KBEs Ansprüche gegen den Lieferer auf Ersatz von Aufwendungen (insbesondere gemäß Artikel XII Nr.6 und XIII Nr.2,3) wegen eines Defekts von neu hergestellten Produkten, die KBE verkauft hat, und in denen Produkte des Lieferers verwendet oder eingefügt wurden, verjähren jedoch nicht früher als zwei Monate, nachdem KBE die Ansprüche seines Kunden im Hinblick auf das von KBE gelieferte defekte Produkt erfüllt hat.
  9. Soweit im Vorstehenden nicht abweichend geregelt, richtet sich die Mängelhaftung im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 13 Haftung

  1. Der Lieferer haftet bei schuldhafter (einfache und grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz) Verletzung seiner vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten gegenüber KBE im gesetzlichen Rahmen unbeschränkt für sämtliche daraus resultierenden Schäden.
  2. Ist KBE Dritten gegenüber gesetzlich dazu verpflichtet, auf Pflichtverletzungen des Lieferers beruhende Schäden Dritter auszugleichen, so ist der Lieferer KBE gegenüber zum Ersatz sämtlicher KBE hieraus entstehender Kosten und im Übrigen zur Freistellung verpflichtet.
  3. Unbeschadet weiterer Rechte von KBE ist der Lieferer verpflichtet, KBE insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter aus Produkthaftung auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. In diesem Rahmen ist der Lieferer auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von KBE durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird KBE den Lieferer - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und dem Lieferer Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende Ansprüche von KBE bleiben hiervon unberührt.
  4. Der Lieferer verpflichtet sich, eine für Art und Umfang der vereinbarten Lieferungen und im Hinblick auf die ihm bekannte oder die von KBE mitgeteilte Verwendung der von ihm gelieferten Produkte ausreichende Produkthaftpflichtversicherung vorzuhalten.

§ 14 Schutzrechte Dritter, Rechte an Erfindungen

  1. Der Lieferer steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit der Lieferung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Wird KBE im Zusammenhang mit den gelieferten Produkten wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter in Anspruch genommen, so ist der Lieferer verpflichtet, KBE von solchen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungsverpflichtung des Lieferers umfasst auch alle erforderlichen Aufwendungen, die KBE im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen. KBE wird den Lieferer über eine Inanspruchnahme durch Dritte umgehend unterrichten. Soweit eine Freistellung erfolgt, ist der Lieferer nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen berechtigt, die geeigneten Maßnahmen der Rechtsverteidigung zu ergreifen oder für die Einräumung der erforderlichen Nutzungsrechte zu sorgen. Alle gesetzlichen Ansprüche von KBE, insbesondere Schadensersatzansprüche, bleiben hiervon unberührt.
  2. Die Haftung entfällt, wenn der Lieferer die Vertragsgegenstände nach zwingenden Vorgaben von KBE hergestellt hat.
  3. Soweit KBE sich an den Kosten für die Entwicklung der zu liefernden Produkte beteiligt hat, erhält KBE, unbeschadet etwaiger weitergehender Rechte, ein nicht ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, kostenloses, Nutzungsrecht zu allen Zwecken einschließlich des Rechts zur Unterlizenzierung an den in den zu liefernden Produkten verwendeten Erfindungen oder den hieran bestehenden geistigen Eigentums- und Schutzrechte.

§ 15 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretung

  1. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen KBE im gesetzlichen Umfang zu. Der Lieferer kann mit eigenen Ansprüchen nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von KBE anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Lieferer nur insoweit berechtigt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  2. Der Lieferer darf nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von KBE seine Verpflichtungen aus einem Auftrag von KBE an einen Dritten übertragen oder delegieren (einschließlich Untervergabe an Subunternehmer). Im Falle einer von KBE genehmigten Übertragung oder Delegation (einschließlich Untervergabe an Subunternehmer) bleibt der Lieferer voll verantwortlich für alle Lieferungen, einschließlich der Gewährleistung, Garantien und anderer Ansprüche, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes mit KBE vereinbart ist.
  3. Tritt der Lieferer Forderungen gegen KBE an einen Dritten ab, ist KBE berechtigt, weiterhin an den Lieferer mit schuldbefreiender Wirkung zu leisten, solange der Lieferer KBE die Abtretung nicht schriftlich angezeigt hat oder der Abtretungsempfänger die Abtretung KBE nachgewiesen hat.

§ 16 Schlussbestimmungen

  1. Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
  2. Erfüllungsort ist der Sitz von KBE oder falls abweichend die von KBE angegebene Lieferadresse.
  3. Für dieses Vertragsverhältnis und alle daraus oder in Zusammenhang damit entstehenden Streitigkeiten gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG).
  4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Bestellungen, Lieferungen oder sonstigen Geschäften unter Geltung dieser Einkaufsbedingungen oder im Zusammenhang damit ist Berlin. Allerdings ist KBE auch berechtigt, wahlweise bei dem für den Sitz des Lieferers allgemein zuständigen Gericht Klage zu erheben.