Sämtliche Bestellungen von KBE erfolgen ausschließlich gemäß dieser Einkaufsbedingungen, soweit nicht im Einzelnen ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Inhaltlich abweichende Verkaufsbedingungen des Lieferers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn
KBE diesen im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht. Änderungen, Ergänzungen und sonstige Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
Der Lieferer hat Waren oder Dienstleistungen in voller Übereinstimmung mit den vereinbarten Spezifikationen, Zeichnungen, Beschreibungen und sonstigen Unterlagen zu liefern bzw. zu erbringen.
Der Lieferer hat seine Leistungen unter
Anwendung eines
Qualitätsmanagementsystems, das
mindestens den Anforderungen von ISO EN
9001 entspricht, zu erbringen.
Weitergehende Verpflichtungen aus einer
gegebenenfalls bestehenden
Qualitätssicherungsvereinbarung bleiben
unberührt.
§ 2 Bestellungen
Bestellungen sind erst rechtsgültig, wenn sie
schriftlich oder in Textform erteilt wurden.
Mündlich erteilte Bestellungen und
Abänderungen sind nur wirksam, wenn KBE
sie schriftlich oder in Textform bestätigt hat.
Der Lieferer verpflichtet sich, Bestellungen
von KBE unverzüglich nach Erhalt schriftlich
zu bestätigen.
Muss der Lieferer auf Grund seiner
Sachkenntnis erkennen, dass eine Bestellung
von KBE unvollständig ist oder dass sich mit den bestellten Produkten der von KBE
verfolgte Zweck nicht erreichen lässt, hat er
KBE hierüber umgehend zu informieren.
An Bestellungen hält sich KBE – soweit nichts
anderes angegeben - 10 Werktage
gebunden.
§ 3 Beistellungen
Für den Fall, dass KBE dem Lieferer für die
Herstellung der von ihm zu liefernden
Produkte Materialien, wie z.B.
Metallvorräte, oder andere Gegenstände
beistellt, gilt folgendes:
Die für die Fertigung beim Lieferer von KBE
kostenfrei beigestellten Materialien und
Vorrichtungen bleiben im Eigentum von KBE.
Der Lieferer hat sie unverzüglich auf Menge,
Identität sowie optisch erkennbare Mängel
zu untersuchen. Differenzen sind KBE
innerhalb von drei Werktagen anzuzeigen.
Der Lieferer ist verpflichtet, beigestelltes
Material sorgfältig zu behandeln und
ordnungsgemäß zu lagern.
Die Verarbeitung der von KBE beigestellten
Materialien erfolgt in jedem Fall für KBE, so
dass allein KBE, und nicht der Lieferer, als
Hersteller im Sinne des § 950 BGB
anzusehen ist.
Soweit der Wert des von KBE beigestellten
Materials den Wert der Verarbeitung und
ggf. der übrigen Bestandteile der neu
hergestellten Sachen erreicht oder
übersteigt, werden die neu hergestellten
Sachen Eigentum von KBE, andernfalls
entsteht Miteigentum von KBE und dem
Lieferer im Verhältnis des Wertes des
beigestellten Materials zum Wert der
Verarbeitung und der übrigen Bestandteile.
Die Verpflichtung des Lieferers, KBE das
uneingeschränkte und lastenfreie Eigentum
an den Liefergegenständen zu verschaffen,
bleibt hiervon unberührt.
Über ihm beigestellte Materialien und
Gegenstände hat der Lieferer
Umarbeitungskonten zu führen. Im Falle der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen des Lieferers wird dieser auf Verlangen jederzeit Auskunft über die
Identität sämtlicher übrigen Besteller mit
zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung
positiven Umarbeitungskonten wie auch
über die Höhe der entsprechenden Salden
geben.
Bereits jetzt widerruft KBE hiermit die
Einwilligung in die Weiterverarbeitung
beigestellter Materialien auf den Zeitpunkt,
dass der Schuldner einen
Eigeninsolvenzantrag stellt oder – falls dies
früher sein sollte - ein Insolvenzverfahren
über das Vermögen des Schuldners eröffnet
wird.
KBE kann anstatt des Anspruchs auf
Aussonderung und Herausgabe des KBE
zustehenden Bruchteils an beigestellten
Materialien des Lieferers geltend zu machen,
auch durch entsprechende schriftliche
Erklärung, mit diesem Anspruch ganz oder
teilweise gegenüber Ansprüchen des
Lieferers die Aufrechnung erklären. Der
Herausgabeanspruch wird zu diesem
Zeitpunkt in Höhe der erklärten Aufrechnung
nach Maßgabe des § 45 InsO in einen
Zahlungsanspruch umgerechnet.
§ 4 Lieferung, Lieferfristen
Sämtliche vereinbarten oder - falls eine
ausdrückliche Vereinbarung nicht erfolgt ist -
in der Bestellung genannten Liefertermine
sind verbindlich.
Der Lieferer hat KBE alle
Lieferverzögerungen unverzüglich
mitzuteilen, sobald diese erkennbar werden.
Soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich
vereinbart ist, erfolgen sämtliche
Lieferungen durch den Lieferer DDP an die in
der Bestellung angegebene Lieferadresse
(INCOTERMS 2010).
Jeder Lieferung ist ein Lieferschein für KBE
beizufügen.
§ 5 Ursprungsnachweis
Der Lieferer verpflichtet sich, vor der
Lieferung von Produkten eine
rechtsverbindliche Lieferantenerklärung gemäß der jeweils gültigen EU-Verordnung
abzugeben und KBE jede Änderung des
Ursprungs der gelieferten Produkte
unverzüglich mitzuteilen. Der Lieferer haftet
für sämtliche Nachteile, die durch eine nicht
ordnungsgemäße oder verspätete Abgabe
der Lieferantenerklärung entstehen.
§ 6 Zahlungen, Zahlungsbedingungen
Soweit nicht anders vereinbart gelten
folgende Zahlungsbedingungen: 10 Tage mit
4% Skonto, 30 Tage mit 2% Skonto im
Übrigen 45 Tage netto jeweils ab Eingang
der erfüllungstauglichen Lieferung bei KBE
und Zugang der Rechnung. Die Zahlungen
erfolgen mit Zahlungsmitteln nach Wahl von
KBE.
Nur die tatsächliche Menge der von KBE
abgenommenen Lieferung ist zu vergüten.
Dabei ist das an der vereinbarten
Empfangsstelle festgestellte und auf den
Wiegescheinen einer geeichten Waage
ausgewiesene Gewicht maßgeblich.
Unbeschadet der Regelungen in Artikel XII ist
KBE im Falle einer fehlerhaften Lieferung
berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur
ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
Der Lieferer ist ohne vorherige schriftliche
Zustimmung von KBE, die nicht unbillig
verweigert werden darf, nicht berechtigt,
seine Forderungen gegen KBE an Dritte
abzutreten oder durch Dritte einziehen zu
lassen. Wird der Lieferer seinerseits unter
verlängertem Eigentumsvorbehalt beliefert,
gilt die Zustimmung im Sinne des
vorstehenden Satzes zu einer Abtretung an
solche Vorlieferanten als erteilt. Tritt der
Lieferer seine Forderungen gegen KBE
entgegen der vorstehenden Bestimmung
ohne KBEs vorherige schriftliche
Zustimmung an einen Dritten ab, so ist die
Abtretung gleichwohl wirksam. KBE kann
jedoch nach eigener Wahl mit befreiender
Wirkung an den Lieferer oder den Dritten
leisten.
§ 7 Geheimhaltung
Zeichnungen, Entwürfe, Muster,
Herstellervorschriften und Werkzeuge sowie
alle sonstigen Informationen, die nicht
öffentlich zugänglich sind, die dem Lieferer
zur Angebotsabgabe, zur Durchführung
eines Auftrages oder sonst für die
Zusammenarbeit überlassen werden,
bleiben das Eigentum von KBE und dürfen
nicht für andere Zwecke verwendet,
vervielfältigt oder Dritten zugänglich
gemacht werden.
Der Lieferer darf ohne vorherige schriftliche
Zustimmung von KBE weder in irgendeiner
Weise damit werben, den Umstand
veröffentlichen oder anderen Personen, als
den Beratern des Lieferers im erforderlichen
Umfang, offen legen, dass oder zu welchen
Bedingungen oder Preisen er KBE beliefert,
noch die Marken oder
Unternehmenskennzeichen von KBE in
Pressemitteilungen, Werbe- oder
Promotionsmaterial verwenden.
Produkte, die der Lieferer nach Plänen,
Zeichnungen oder sonstigen Vorgaben von
KBE und unter Nutzung von nicht öffentlich
zugänglichem Know-how, das KBE zu diesem
Zweck bereitgestellt hat, herstellt, darf der
Lieferer weder Dritten anbieten, für Dritte
produzieren noch Dritten Muster solcher
Produkte zur Verfügung stellen.
Der Lieferer ist verpflichtet, sämtliche
geltenden gesetzlichen Regelungen und
Verordnungen einzuhalten.
Der Lieferer soll nach Möglichkeit ein
Umweltmanagementsystem gemäß ISO
14001 einführen und fortentwickeln.
Der Lieferer stellt insbesondere sicher, dass
er alle Stoffe in den Produkten, die er an KBE
liefert und die gemäß REACH-Verordnung zu
registrieren sind, selbst oder durch seinen
Vorlieferanten vorregistriert und rechtzeitig für den Verwendungszweck registriert.
Der Lieferer gewährleistet, dass bei der
Lieferung von Waren oder der Erbringung
von Dienstleistungen für KBE weder er noch
einer seiner Vorlieferanten missbräuchliche
Beschäftigungsverhältnisse eingehen oder
sich an korrupten Geschäftspraktiken
beteiligen.
Der Lieferer ist verpflichtet die einschlägigen
Anti-Terrorismusregularien der EU, UNO
oder Deutschlands einzuhalten und alle
Transaktionen, die KBE betreffen,
hinsichtlich dieser Vorschriften kontrolliert
zu haben.
Auf Anforderung von KBE hat der Lieferer
die Einhaltung mit den vorstehenden
Bestimmungen schriftlich zu bestätigen.
§ 9 Änderungen von Spezifikationen und Prozessen
Der Lieferer hat KBE alle etwaig
beabsichtigten technischen Änderung an
Produkten, die der Lieferer auf der
Grundlage einer Rahmenvereinbarung oder
sonstigen Dauerlieferverpflichtung an KBE zu
liefern übernommen hat, möglichst
frühzeitig, spätestens jedoch 3 Monate vor
Einführung der Änderung, schriftlich
mitzuteilen.
Die Lieferung technisch geänderter Produkte
bedarf in jedem Fall der vorherigen
ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung
von KBE.
Die vorstehenden Regelungen gelten
entsprechend für wesentliche Änderungen
des Herstellungsprozesses beim Lieferer.
§ 10 Lieferverzug
Bei Nichteinhaltung der gemäß Artikel IV
geltenden Liefertermine ist der Lieferer KBE
nach Maßgabe der §§ 280 Abs.2, 286, 288
BGB zum Ersatz sämtlicher Verzugsschäden
verpflichtet, es sei denn, er hat die
Verzögerung nachweislich nicht zu
vertreten. Eine Mahnung durch KBE ist nicht
erforderlich. Der Lieferer haftet im
Verzugsfall wegen der Leistung auch für Zufall, es sei denn, er kann nachweisen, dass
der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung
eingetreten wäre.
Nach fruchtloser Nachfristsetzung oder bei
Wegfall des Interesses ist KBE außerdem
berechtigt, von der betroffenen Bestellung
zurückzutreten und Schadenersatz statt der
Leistung zu verlangen. Mögliche Ansprüche
von KBE auf Ersatz des
Verzögerungsschadens bleiben hiervon
unberührt.
Ist die Lieferung ein Fixgeschäft, so erlischt
der Erfüllungsanspruch von KBE nicht, wenn
KBE diesen innerhalb einer Frist von 15
Werktagen nach Ablauf des Liefertermins
geltend macht.
Bei wiederholtem Lieferverzug ist KBE nach
vorheriger schriftlicher Abmahnung
berechtigt, von den zu diesem Zeitpunkt
noch nicht erfüllten Bestellungen insgesamt
mit sofortiger Wirkung zurückzutreten.
§ 11 Rügeobliegenheit, Mängelanzeige
Mängel der Lieferung wird KBE, sobald sie
nach den Gegebenheiten eines
ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes
festgestellt werden, dem Lieferer
unverzüglich anzeigen.
Die Wareneingangskontrolle bei KBE
beschränkt sich auf die Überprüfung von
Identität und Menge sowie eine
Sichtprüfung der Transportverpackungen auf
äußerlich erkennbare Beschädigungen. Die
Identitätsprüfung darf anhand der
Lieferscheine erfolgen. Bei der
Wareneingangskontrolle nicht feststellbare
Mängel werden regelmäßig erst im Zuge der
Weiterverarbeitung festgestellt. Der Lieferer
verzichtet insoweit auf den Einwand der
verspäteten Mängelrüge.
§ 12 Mängelhaftung
Der Lieferer gewährleistet, dass die
Vertragsgegenstände mängelfrei sind und
den vereinbarten Spezifikationen sowie den anerkannten Regeln der Technik
entsprechen. Sowohl die Zustimmung von
KBE zu vom Lieferer angegebenen
Spezifikationen, oder vorgelegten
Zeichnungen, Berechnungen oder anderen
Unterlagen, als auch Stellungnahmen oder
Empfehlungen von KBE lassen die alleinige
Verantwortung des Lieferers für die
Mangelfreiheit der gelieferten Produkte
unberührt.
Bei Lieferung fehlerhafter Ware ist KBE
berechtigt, unverzügliche Nacherfüllung
nach eigenem Ermessen entweder durch
Nachlieferung oder Nachbesserung zu
verlangen.
Entstehen infolge der mangelhaften
Lieferung bei KBE erhöhte Kosten zur
Einhaltung eigener Liefertermine (z.B.
Sortierkosten, Sondertransporte, etc.), sind
diese vom Lieferer zu ersetzen.
Leistet der Lieferer auf entsprechendes
Verlangen von KBE binnen einer von KBE
bestimmten angemessenen Frist keine
Nacherfüllung, darf KBE von der Bestellung
zurücktreten und die mangelhaften
Produkte auf Gefahr und Kosten des
Lieferers zurückschicken oder den Kaufpreis
mindern. Daneben steht KBE das Recht auf
Schadensersatz zu. Die Fristsetzung zur
Nacherfüllung ist entbehrlich, wenn die
Nacherfüllung tatsächlich oder wirtschaftlich
unmöglich ist oder der Lieferer sie ernsthaft
und endgültig verweigert. Eine
Nachbesserung gilt mit dem zweiten
erfolglosen Nachbesserungsversuch als
fehlgeschlagen, soweit sich aus der Art des
Defekts oder anderen Umständen nicht
etwas anderes ergibt.
In dringenden Fällen, soweit durchführbar
nach vorheriger Information des Lieferers,
darf KBE zur Einhaltung der eigenen
Lieferverpflichtungen im erforderlichen
Umfang eine mögliche Nachbesserung selbst
oder durch Dritte vornehmen lassen oder
eine mangelfreie Ersatzlieferung von Dritten
beschaffen. Die hierfür erforderlichen
angemessenen und nachgewiesenen Kosten trägt der Lieferer.
Wird ein Fehler trotz Beachtung der
Regelungen in Artikel XI dieser
Einkaufsbedingungen erst nach
Weiterverarbeitung der
Vertragsgegenstände entdeckt, ist der
Lieferer verpflichtet, alle mit dem Austausch
oder der Nachbesserung der fehlerhaften
Produkte verbundenen Aufwendungen,
insbesondere Prüf-, Transport-, Wege-,
Arbeits- und Materialkosten zu tragen, und
zwar unabhängig davon, ob sie bei ihm, bei
KBE oder bei Dritten angefallen sind. Hierzu
gehören auch die Kosten eines
erforderlichen Austauschs bzw. der
Reparatur von Produkten, in die KBE
fehlerhafte Vertragsgegenstände eingefügt
hat.
Wird aufgrund eines Serienfehlers der
Austausch einer gesamten Serie von
Produkten, in die die vom Lieferer
gelieferten Produkte eingefügt wurden,
erforderlich, etwa weil eine Fehleranalyse im
Einzelfall unwirtschaftlich, nicht möglich
oder nicht zumutbar ist, ersetzt der Lieferer
die vorstehend genannten Kosten auch im
Hinblick auf den Teil der betroffenen Serie,
der technisch keinen Mangel aufweist.
Soweit die Parteien nicht ausdrücklich
schriftlich etwas anderes vereinbart haben
verjähren die Ansprüche aus Mängelhaftung
mit Ablauf von 24 Monaten ab Lieferung an
KBE. KBEs Ansprüche gegen den Lieferer auf
Ersatz von Aufwendungen (insbesondere
gemäß Artikel XII Nr.6 und XIII Nr.2,3) wegen
eines Defekts von neu hergestellten
Produkten, die KBE verkauft hat, und in
denen Produkte des Lieferers verwendet
oder eingefügt wurden, verjähren jedoch
nicht früher als zwei Monate, nachdem KBE
die Ansprüche seines Kunden im Hinblick auf
das von KBE gelieferte defekte Produkt
erfüllt hat.
Soweit im Vorstehenden nicht abweichend
geregelt, richtet sich die Mängelhaftung im
Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 13 Haftung
Der Lieferer haftet bei schuldhafter
(einfache und grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz)
Verletzung seiner vertraglichen oder
gesetzlichen Pflichten gegenüber KBE im
gesetzlichen Rahmen unbeschränkt für
sämtliche daraus resultierenden Schäden.
Ist KBE Dritten gegenüber gesetzlich dazu
verpflichtet, auf Pflichtverletzungen des
Lieferers beruhende Schäden Dritter
auszugleichen, so ist der Lieferer KBE
gegenüber zum Ersatz sämtlicher KBE
hieraus entstehender Kosten und im Übrigen
zur Freistellung verpflichtet.
Unbeschadet weiterer Rechte von KBE ist
der Lieferer verpflichtet, KBE insoweit von
Schadensersatzansprüchen Dritter aus
Produkthaftung auf erstes Anfordern
freizustellen, als die Ursache in seinem
Herrschafts- und Organisationsbereich
gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst
haftet. In diesem Rahmen ist der Lieferer
auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu
erstatten, die sich aus oder im
Zusammenhang mit einer von KBE
durchgeführten Rückrufaktion ergeben.
Über Inhalt und Umfang der
durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird
KBE den Lieferer - soweit möglich und
zumutbar - unterrichten und dem Lieferer
Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
Weitergehende Ansprüche von KBE bleiben
hiervon unberührt.
Der Lieferer verpflichtet sich, eine für Art
und Umfang der vereinbarten Lieferungen
und im Hinblick auf die ihm bekannte oder
die von KBE mitgeteilte Verwendung der von
ihm gelieferten Produkte ausreichende
Produkthaftpflichtversicherung vorzuhalten.
§ 14 Schutzrechte Dritter, Rechte an Erfindungen
Der Lieferer steht dafür ein, dass im
Zusammenhang mit der Lieferung keine
Schutzrechte Dritter verletzt werden. Wird
KBE im Zusammenhang mit den gelieferten
Produkten wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter in Anspruch
genommen, so ist der Lieferer verpflichtet,
KBE von solchen Ansprüchen freizustellen.
Die Freistellungsverpflichtung des Lieferers
umfasst auch alle erforderlichen
Aufwendungen, die KBE im Zusammenhang
mit der Inanspruchnahme durch einen
Dritten erwachsen. KBE wird den Lieferer
über eine Inanspruchnahme durch Dritte
umgehend unterrichten. Soweit eine
Freistellung erfolgt, ist der Lieferer nach
eigenem pflichtgemäßem Ermessen
berechtigt, die geeigneten Maßnahmen der
Rechtsverteidigung zu ergreifen oder für die
Einräumung der erforderlichen
Nutzungsrechte zu sorgen. Alle gesetzlichen
Ansprüche von KBE, insbesondere
Schadensersatzansprüche, bleiben hiervon
unberührt.
Die Haftung entfällt, wenn der Lieferer die
Vertragsgegenstände nach zwingenden
Vorgaben von KBE hergestellt hat.
Soweit KBE sich an den Kosten für die
Entwicklung der zu liefernden Produkte
beteiligt hat, erhält KBE, unbeschadet
etwaiger weitergehender Rechte, ein nicht
ausschließliches, zeitlich und räumlich
unbeschränktes, kostenloses, Nutzungsrecht
zu allen Zwecken einschließlich des Rechts
zur Unterlizenzierung an den in den zu
liefernden Produkten verwendeten
Erfindungen oder den hieran bestehenden
geistigen Eigentums- und Schutzrechte.
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte
stehen KBE im gesetzlichen Umfang zu. Der
Lieferer kann mit eigenen Ansprüchen nur
aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder
von KBE anerkannt sind. Zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts ist der Lieferer nur
insoweit berechtigt, als sein Gegenanspruch
auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
Der Lieferer darf nicht ohne vorherige
schriftliche Zustimmung von KBE seine Verpflichtungen aus einem Auftrag von KBE
an einen Dritten übertragen oder delegieren
(einschließlich Untervergabe an
Subunternehmer). Im Falle einer von KBE
genehmigten Übertragung oder Delegation
(einschließlich Untervergabe an
Subunternehmer) bleibt der Lieferer voll
verantwortlich für alle Lieferungen,
einschließlich der Gewährleistung, Garantien
und anderer Ansprüche, soweit nicht
ausdrücklich schriftlich etwas anderes mit
KBE vereinbart ist.
Tritt der Lieferer Forderungen gegen KBE an
einen Dritten ab, ist KBE berechtigt,
weiterhin an den Lieferer mit
schuldbefreiender Wirkung zu leisten,
solange der Lieferer KBE die Abtretung nicht
schriftlich angezeigt hat oder der
Abtretungsempfänger die Abtretung KBE
nachgewiesen hat.
§ 16 Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser
Einkaufsbedingungen unwirksam oder
undurchführbar sein oder werden, wird
dadurch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen hiervon nicht berührt.
Erfüllungsort ist der Sitz von KBE oder falls
abweichend die von KBE angegebene
Lieferadresse.
Für dieses Vertragsverhältnis und alle daraus
oder in Zusammenhang damit entstehenden
Streitigkeiten gilt deutsches materielles
Recht unter Ausschluss des einheitlichen
UN-Kaufrechts (CISG).
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle
Streitigkeiten aus Bestellungen, Lieferungen
oder sonstigen Geschäften unter Geltung
dieser Einkaufsbedingungen oder im
Zusammenhang damit ist Berlin. Allerdings
ist KBE auch berechtigt, wahlweise bei dem
für den Sitz des Lieferers allgemein
zuständigen Gericht Klage zu erheben.
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